Verkehrswacht Schweinfurt e.V., Postfach 40 41, 97408 Schweinfurt, Tel. 0157 35 50 50 15, email@verkehrswacht-schweinfurt.de
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Satzung
Deutsche Verkehrswacht
Verkehrswacht Schweinfurt e. V.
Gemeinnütziger Verein
§ 1
Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Schweinfurt e.V.“.
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Schweinfurt.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Verkehrswacht Schweinfurt e. V. mit Sitz in Schweinfurt verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e. V.,
der Landesverkehrswacht Bayern e. v. und der Verkehrswacht Schweinfurt e. V.,
in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen die
Verkehrssicherheit und Unfallverhütung unter besonderer Berücksichtigung des
Umweltschutzes zu fördern und zwar durch
a) Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
b) Verhütung von Unfällen durch geeignete Maßnahmen
c) Vertretung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer
d) Beratung aller Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit,
Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung
(2) Der Tätigkeitsbereich umfasst den Stadt- und Landkreis Schweinfurt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Die Verkehrswacht Schweinfurt e. V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben
a) natürliche Personen
b) Juristische Personen
c) Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige
Vereinigungen
(3) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Absatz 2) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der
Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(5) Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. sind gleichzeitig ordentliche
Mitglieder der Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder, bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und
sonstigen juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen deren bevollmächtigten
Vertreter, und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.
Sie können wählen und gewählt werden.
(2) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines
Mitgliedes in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.
(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 31. März eines Jahres zur Zahlung fällig.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss
b) bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, juristischen Personen,
Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder
Ausschluss.
c) Die Beendigung der Mitgliedschaft der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. hat das
Erlöschen der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der
Deutschen Verkehrswacht e. V. zur Folge.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.9.
des Jahres schriftliche gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
a) gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e. V. verstößt,
b) wegen vorsätzlichen oder grobfahrlässigem, schwerwiegendem Fehlverhalten im
Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,
c) sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der
Öffentlichkeit zu schädigen,
d) mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
Das Mitglied ist vor der Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des
Vorstandes ist binnen eines Monats die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, deren
Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur
abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.
§ 6
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e. V. und zur Deutschen Verkehrswacht e. V.
(1) Um dem Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen
in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht Schweinfurt
e. V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der
Landesverkehrswacht Bayern e. V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der
Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
(2) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die
Verkehrswacht Schweinfurt e. V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für
Angelegenheiten überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und
die Deutsche Verkehrswacht e. V. einzuschalten.
§ 7
Organe des Vereins
Organe der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. sind
(1) - Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der Beirat
(2) Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sofern diese Satzung an anderer
Stelle keine abweichende Regelung trifft.
(3) Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages
oder gegen eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.
(4) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des vorstehenden Absatzes trifft die
Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(5) Im Übrigen haben die Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer
Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Vom Vorstand können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes festgesetzt werden, die allerdings den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen
müssen.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen
einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
(3) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand
einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten
des Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht
Bayern e. V. stattfinden.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder die
Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes
gefordert wird.
(6) Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.
(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten ordentlichen Mitglied oder
Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem
Versammlungstag beim Vorstand schriftliche eingegangen sein. Erst in der
Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsantrag zugelassen
werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die
eine Satzungsänderung erstreben.
(8) Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des
Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt
a) den Vorstand, und
b) zwei Kassenprüfer
c) beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, entscheidet über Beschwerden
gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses eines Mitgliedes,
beschließt Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins, entscheidet
über Dringlichkeitsanträge, behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung
und befindet über alle der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehaltenen
Angelegenheiten.
(9) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts-
und Kassenbericht enthalten sowie den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des
Vorstandes vorsehen.
§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand (B 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzelvertretungsberechtigt. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen,
wenn nicht 1/10 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eine schriftliche
Abstimmung beantragt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann
einen Geschäftsführer zum Vorstandsmitglied wählen.
(2) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.
(3) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist in allen der Mitgliederversammlung nicht
ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
(6) Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorsitzende oder in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er
hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den
Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher oder
Karteien zu führen.
(9) Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und
des Beirats eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die
Protokolle sind aufzubewahren.
§ 10
Beirat
(1) Die Verkehrswacht Schweinfurt e. V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat
bilden. Er setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern (§ 9) sowie aus Mitgliedern,
deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnis, ihrer Erfahrungen und Tätigkeit
im Verkehrswesen nach dem Vorschlage des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat
aufgenommen werden. Zu den Beratungen des Beirats können Sachverständige
zugezogen werden.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,
kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.
(3) Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Sitzungen des Beirats werden vom
Vorsitzenden (§ 9 Abs. 1) oder in dessen Verhinderung von einem anderen beauftragten
Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen und geleitet.
(4) Aufgabe des Beirats ist, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu
beraten.
(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder, sofern alle Mitglieder eingeladen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(6) Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlung zu behandeln.
§ 11
Kassenprüfer
(1) Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei
Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für den Rest der
Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.
(3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des
Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der
Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis
ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu
geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.
§ 12
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine
Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Bayern e. V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige
Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.
Die Neufassung der Satzung in der vorstehenden Form wurde in der Mitgliederversammlung der Deutschen
Verkehrswacht, Verkehrswacht Schweinfurt e. V. am 30.März 1977 und am 24. April 1978 beschlossen.
Änderungen erfolgten durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 1983, vom 13. März 1986,
vom 06. März 1990 und vom 24. März 2009.