Satzung

Satzung


Deutsche Verkehrswacht

Verkehrswacht Schweinfurt e. V.

Gemeinnütziger Verein

 

§ 1

Allgemeines


(1)      Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Schweinfurt e.V.“.

           Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Schweinfurt.

(2)      Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)      Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Schweinfurt

 

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit


(1)      Verkehrswacht Schweinfurt e. V. mit Sitz in Schweinfurt verfolgt ausschließlich und

           unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte

           Zwecke“ der Abgabenordnung.

           Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e. V.,

           der Landesverkehrswacht Bayern e. v. und der Verkehrswacht Schweinfurt e. V.,


           in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative seiner Gliederungen die

           Verkehrssicherheit und Unfallverhütung unter besonderer Berücksichtigung des

           Umweltschutzes zu fördern und zwar durch


            a)    Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung

            b)    Verhütung von Unfällen durch geeignete Maßnahmen

            c)    Vertretung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer

            d)    Beratung aller Verkehrsteilnehmer und Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit,

                    Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung


(2)      Der Tätigkeitsbereich umfasst den Stadt- und Landkreis Schweinfurt.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie

           eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer

           Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

           Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

           unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.

(4)      Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft


(1)      Die Verkehrswacht Schweinfurt e. V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2)      Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben


           a)       natürliche Personen

           b)      Juristische Personen

           c)       Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige

                     Vereinigungen


(3)       Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (Absatz 2) vollzieht der Vorstand. Sie ist dem

            Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)       Natürliche Personen, die sich um die Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der

            Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu

            Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5)       Die ordentlichen Mitglieder der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. sind gleichzeitig ordentliche

            Mitglieder der Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der Deutschen Verkehrswacht e. V.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)      Die ordentlichen Mitglieder, bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und

            sonstigen juristischen Personen, Verbänden und Vereinigungen deren bevollmächtigten

            Vertreter, und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

            Sie können wählen und gewählt werden.

(2)       Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Mindesthöhe von der

            Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag eines

            Mitgliedes in begründeten Fällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

(3)       Der Jahresbeitrag ist jeweils am 31. März eines Jahres zur Zahlung fällig.

(4)       Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft


(1)       Die Mitgliedschaft endet


            a)    bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss

            b)    bei Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechtes, juristischen Personen,

                    Verbänden und Vereinigungen durch Auflösung, Erlöschen, Austritt oder

                    Ausschluss.

            c)     Die Beendigung der Mitgliedschaft der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. hat das

                    Erlöschen der Mitgliedschaft in der Landesverkehrswacht Bayern e. V. und der

                    Deutschen Verkehrswacht e. V. zur Folge.


(2)        Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens 30.9.

             des Jahres schriftliche gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3)        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es


             a)    gröblich gegen die Zwecke der Deutschen Verkehrswacht e. V. verstößt,

             b)    wegen vorsätzlichen oder grobfahrlässigem, schwerwiegendem Fehlverhalten im

                     Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist,

             c)     sonst ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der

                     Öffentlichkeit zu schädigen,

             d)    mit der Zahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

                     Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.

Das Mitglied ist vor der Entscheidung in angemessener Weise zu hören. Gegen die Entscheidung des

Vorstandes ist binnen eines Monats die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, deren

Entscheidung endgültig ist. Die Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitglieds ruhen bis zur

abschließenden Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde.



§ 6

Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e. V. und zur Deutschen Verkehrswacht e. V.


(1)       Um dem Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen

            in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, wird die Verkehrswacht Schweinfurt

            e. V. die für verbindlich erklärten Beschlüsse der Deutschen Verkehrswacht e. V. und der

            Landesverkehrswacht Bayern e. V. durchführen, sofern sie sich auf den Zweck der

            Deutschen Verkehrswacht gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.

(2)       Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die

            Verkehrswacht Schweinfurt e. V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für

            Angelegenheiten überregionalen Charakters ist die Landesverkehrswacht Bayern e. V. und

            die Deutsche Verkehrswacht e. V. einzuschalten.

 

§ 7

Organe des Vereins


Organe der Verkehrswacht Schweinfurt e. V. sind


(1)            - Die Mitgliederversammlung


- Der Vorstand


- Der Beirat


(2)       Alle Organmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, sofern diese Satzung an anderer

            Stelle keine abweichende Regelung trifft.

(3)       Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Vorstandsfunktionen im Rahmen der wirtschaftlichen

            Möglichkeiten des Vereins entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages

            oder gegen eine Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden.

(4)       Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des vorstehenden Absatzes trifft die

            Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(5)       Im Übrigen haben die Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitarbeiter des Vereins einen

            Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit

            für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer

            Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur

            gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6)       Vom Vorstand können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen über die Höhe des

            Aufwendungsersatzes festgesetzt werden, die allerdings den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen

            müssen.

 


§ 8

Mitgliederversammlung


(1)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2)      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

           Stimmen. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen

           einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

(3)      Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

(4)      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand

           einzuberufen (Jahresmitgliederversammlung). Sie soll möglichst in den ersten vier Monaten

           des Jahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung der Landesverkehrswacht

           Bayern e. V. stattfinden.

(5)      Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

           einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder die

           Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes

           gefordert wird.

(6)      Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Angabe der

           Tagesordnung schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zu erfolgen.

(7)      Anträge zur Tagesordnung können von jedem stimmberechtigten ordentlichen Mitglied oder

           Ehrenmitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens eine Woche vor dem

           Versammlungstag beim Vorstand schriftliche eingegangen sein. Erst in der

           Mitgliederversammlung eingebrachte Anträge können als Dringlichkeitsantrag zugelassen

           werden, sofern die Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt nicht für Anträge, die

           eine Satzungsänderung erstreben.

(8)      Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des

           Vorstandes entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt


            a)   den Vorstand, und

            b)   zwei Kassenprüfer

            c)   beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages, entscheidet über Beschwerden

                 gegen Beschlüsse des Vorstandes bezüglich des Ausschlusses eines Mitgliedes,

                 beschließt Änderungen dieser Satzung und die Auflösung des Vereins, entscheidet

                 über Dringlichkeitsanträge, behandelt die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung

                 und befindet über alle der Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehaltenen

                 Angelegenheiten.


(9)       Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts-

            und Kassenbericht enthalten sowie den Bericht der Kassenprüfer und die Entlastung des

            Vorstandes vorsehen.

 

§ 9

Vorstand


(1)      Der Vorstand (B 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem

            Schatzmeister und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist

            einzelvertretungsberechtigt. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher

            Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen,

            wenn nicht 1/10 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder eine schriftliche

            Abstimmung beantragt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann

            einen Geschäftsführer zum Vorstandsmitglied wählen.

(2)       Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Vorstandes aus, kann der Vorstand

            bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen.

(3)       Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist.

(4)       Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der

            Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist in allen der Mitgliederversammlung nicht

            ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheiten entscheidungsbefugt. Der Vorstand ist

            beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)       Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder in dessen Verhinderung von

            seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

(6)       Auf Antrag eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorsitzende oder in dessen

            Verhinderung sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen.

(7)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei

            Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)       Der Schatzmeister leitet die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er

            hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die den

            Bedürfnissen des Vereins und den behördlichen Auflagen entsprechenden Bücher oder

            Karteien zu führen.

(9)       Der Schriftführer hat über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und

            des Beirats eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die

            Protokolle sind aufzubewahren.

 

§ 10

Beirat

(1)       Die Verkehrswacht Schweinfurt e. V. kann als sachverständiges Gremium einen Beirat

            bilden. Er setzt sich zusammen aus den Vorstandsmitgliedern (§ 9) sowie aus Mitgliedern,

            deren Aufnahme in den Beirat aufgrund ihrer Fachkenntnis, ihrer Erfahrungen und Tätigkeit

            im Verkehrswesen nach dem Vorschlage des Vorstandes von der Mitgliederversammlung

            beschlossen wird. In begründeten Fällen können auch Nichtmitglieder in den Beirat

            aufgenommen werden. Zu den Beratungen des Beirats können Sachverständige

            zugezogen werden.

(2)       Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt 3 Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,

            kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen.

(3)       Jedes Beiratsmitglied hat eine Stimme. Die Sitzungen des Beirats werden vom

            Vorsitzenden (§ 9 Abs. 1) oder in dessen Verhinderung von einem anderen beauftragten

            Vorstandsmitglied nach Bedarf einberufen und geleitet.

(4)       Aufgabe des Beirats ist, den Vorstand in der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu

            beraten.

(5)       Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden

            Mitglieder, sofern alle Mitglieder eingeladen sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

            abgelehnt.

(6)       Die Beschlüsse des Beirats sind als Empfehlung zu behandeln.


§ 11

Kassenprüfer

 

(1)       Überprüfung der Kassengeschäfte werden von der Mitgliederversammlung zwei

            Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)       Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der erweiterte Vorstand für den Rest der

            Wahlperiode einen kommissarischen Kassenprüfer bestellen.

(3)       Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des

            Schatzmeisters hinsichtlich der Kassen- und Geldverwaltung, sowie in der Überprüfung der

            Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Die Kassenprüfer haben das Ergebnis

            ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zu

            geben, bevor letztere den Vorstand entlastet.

 

§ 12

Auflösung des Vereins

 

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen

            Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine

            Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen.

(2)       Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das

            Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Bayern e. V., die es unmittelbar und

            ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

            Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Dienstverträgen sowie sonstige

            Verbindlichkeiten des aufgelösten Vereins sind vorab zu befriedigen.

 

Die Neufassung der Satzung in der vorstehenden Form wurde in der Mitgliederversammlung der Deutschen

Verkehrswacht, Verkehrswacht Schweinfurt e. V. am 30.März 1977 und am 24. April 1978 beschlossen.

Änderungen erfolgten durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. März 1983, vom 13. März 1986,

vom 06. März 1990 und vom 24. März 2009.